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Nacharbeiten beim Klimaschutzgesetz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“- Klimaschutzdebatte wird fraglicher Konkurrenzkampf und Wahlkampf-Hotspot

Berlin/Ennigerloh, 12. Mai 2021: Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass „die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.“[1]

Bundesumweltministerin Svenja Schulze kündigte auf die Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 an, dass die Ziele für die Zeit nach 2030 nun angepasst würden, sah sich aber weiterhin in der nationalen Klimaschutzpolitik bestätigt und lobte das Instrument eines Klimaschutzgesetzes als ein „geeignetes Instrument, den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen“.

Der Referentenentwurf ging den Verbänden zur Abgabe einer Stellungnahme offiziell Montag am späten Abend zu, nachdem das Bundesumweltministerium bereits am Nachmittag öffentlich mitteilte, dass der Entwurf in dieser Woche im Kabinett verabschiedet werden sollte.

Als Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e.V. (ASA) haben wir von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen, weil es aus unserer Sicht unabhängig von der Länge des Entwurfs unmöglich ist, sich sachlich mit den Ausführungen auseinander zu setzen und diese inhaltlich zu prüfen“, so Thomas Grundmann, Vorsitzender der ASA. „Mit Blick auf das vor uns liegende Wahljahr drängt sich leider der Verdacht auf, dass das Klimaschutzgesetz nun als reißendes Wahlkampfthema genutzt wird und damit die sachliche Diskussion im Wege einer offiziellen Anhörung der Verbände nur pro forma geführt wird“, ergänzt Katrin Büscher, Geschäftsführerin der ASA, verärgert.

Eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe muss in der kommenden Legislaturperiode anders aussehen“, fordert die Fachfrau. Ansonsten regnet es weitere Beschwerden.

Nichtsdestotrotz drängen sich einige Aspekte bei der ersten Lektüre des Entwurfes förmlich auf. Für den Sektor Abfallwirtschaft und Sonstige wurde laut der Begründung zum Gesetzesentwurf die Reduzierung der CO2-Emissionen lediglich über die Belüftung von Altdeponien als des Rätsels Lösung angepriesen. Ergänzend sollen dann weitere sonstige Emissionsquellen in den Fokus rücken. Sofern dies erst bei der 2028 vorgesehenen Überprüfung stattfindet, wird es in den nächsten Jahren keinen Anreiz aus dem Klimaschutzgesetz für weitere Technologieentwicklungen geben. „Somit werden im vorgelegten Entwurf für die Abfallwirtschaft keine neuen Anreize für perspektivische Lösungsansätze für einen größeren Beitrag zum Klimaschutz geboten, sondern mit übereilten, kurzfristigen Ansätzen die Emissionen gesenkt“,[2] führt Katrin Büscher weiter an.

Dies kann vor allem vor dem Hintergrund der ungleichen Forderungen an die Sektoren keine langfristige Lösungsmöglichkeit bleiben. Neben der Energiewirtschaft wird dem Sektor Abfallwirtschaft die prozentual größte Emissionsreduktion abverlangt ohne weitreichende Ziele für alle Betroffenen zu setzen. Ein Minderungsziel von 65 % bis 2030 über alle Sektoren sollte auch strategische Maßnahmen enthalten, die alle Sektoren gleichermaßen betreffen, um eine breite Zustimmung in der Wirtschaft und auch bei der Bevölkerung zu erreichen.


[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html

[2] https://www.bmu.de/pressemitteilung/treibhausgasemissionen-sinken-2020-um-87-prozent/