Ausrufung des Notfallplans Gas 2022

Gewährleistung der Entsorgungssicherheit durch mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen

Am 30. März 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Gemäß des Notfallplans und § 53 a des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) sind Gasversorgungsunternehmen für die Sicherstellung der Versorgung von bestimmten Kunden, wie beispielsweise Letztverbraucher und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, in besonderer Weise verantwortlich. Diese Gruppen würden besonders vulnerabel gegenüber den Folgen einer Versorgungseinschränkung reagieren und benötigen möglicherweise Schutz vor den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung.


Es ist davon auszugehen, dass mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA) diesen genannten Gruppen nicht zugewiesen werden. Infolgedessen wären diese auch von einer Abschaltung der Gasversorgung schwer betroffen. MBA setzen Gas als Energieträger für den Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung und für den Betrieb von Trocknern ein. Deshalb ist differenziert zu betrachten, welche Abschaltszenarien schwerwiegende Folgen für die Abfall- und Abluftbehandlung hätten. Einige Abschaltszenarien würden dazu führen, dass die betroffenen Entsorgungsan-lagen, als systemrelevante Branche, die Entsorgungssicherheit nicht mehr ohne Schwierigkeiten gewährleisten können.

Um mittel- bis langfristig Handlungsoptionen ausloten zu können, möchte die ASA mit dem vorliegenden Dokument die BNetzA und die mitberatenden Ministerien und Gremien unterstützen und eine Vorbereitung auf die wahrscheinliche Gasmangellage geben und möglichst praxisorientierte Lösungsansätze für stoffspezifische Abfallbehandlungsanlagen auszuloten.

Unwetterereignisse 2021

Dringende Hilfe bei der Abfallentsorgung nach Unwetterereignissen benötigt!

Liebe ASA-Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen in der Abfallwirtschaft!

Einige Regionen sind von heftigen Wetterereignissen betroffen gewesen. Die Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hat die betroffenen Regionen schwer getroffen.

Dadurch kommt es in den betroffenen Regionen zu Entsorgungsnotständen!

Bitte helfen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen!

Diese Hilfe wird auf unterschiedlichste Art und Weise benötigt,

  • Transportmöglichkeiten
  • Zwischenlagerflächen
  • Einsatz von Maschinen und Mitarbeitern (schweres Gerät, Kippsattel-LKW, Hakenlifter inkl. Containern etc.)
  • Unterstützung beim Stoffstrommanagement
  • Entsorgungsmöglichkeiten für Sperrmüll, Bio- und Grünabfälle, Elektroschrott, Holz, Bauschutt, Schlamm etc.

Die ASA koordiniert (auch außerhalb des Ausfallverbundes) mögliche Hilfestellungen! Bitte melden Sie sich bei uns in der Geschäftsstelle, wenn Sie helfen können!

Wir stehen bereits mit den betroffenen Entsorgungsanlagen, Bezirksregierung und Krisenstäben in Kontakt.

Melden Sie sich auch gern, wenn Sie bereits die betroffenen Regionen kontaktiert haben, damit wir eine Übersicht haben, wann und wo noch weitere Hilfe benötigt wird.

Kontakt zur Geschäftsstelle

Jeder Kubikmeter zählt – ASA Mitgliedsbetriebe garantieren Unterstützung für Hochwasserregionen

Ennigerloh/Berlin, 23. Juli 2021: Die Folgen des Klimawandels werden immer deutlicher - einige Regionen Deutschlands sind von der Außenwelt abgeschnitten und haben mit den Folgen der heftigen Wetterereignisse der letzten Tage zu kämpfen. Die Hochwasserkatastrophe hat Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen besonders schwer getroffen. Dadurch kommt es in mehreren Gebieten auch zu Entsorgungsnotständen!

„Die ASA-Mitgliedsbetriebe unterstützen ihre Kolleginnen und Kollegen aus der Branche wo sie nur können. Jetzt müssen wir Hand in Hand gehen! Mehr als sonst zählt in dieser Zeit nicht nur der Zusammenhalt untereinander, sondern wir müssen mit Weitsicht kooperieren und füreinander einstehen. Hier zählt jeder Kubikmeter, um den anfallenden Abfall an allen möglichen Stellen koordiniert abzutransportieren und zu entsorgen!“ betont Thomas Grundmann, Vorsitzender der ASA.

Die vollständige Medienmitteilung finden Sie hier.

Wichtige Informationen für Ihre Unterstützungsbereitschaft

Ausnahmeregelungen wegen der Unwetterkatastrophe: Sonn- und Feiertagsfahrverbot, FerReiseV vom Samstagsfahrverbot sowie Lenk-und Ruhezeiten

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen haben eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO und gem. § 4 Abs. 3 FerReiseV vom Samstagsfahrverbot gem. § 1 FerReiseV erlassen.

Die Ausnahmeregelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten. Die Ausnahmegenehmigungen gelten bis einschließlich 01.08.2021.

Besonderheit: In Rheinland-Pfalz gilt die Ausnahmeregelung bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum 31. August 2021.

Für Beförderungen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der aktuellen Unwetterschäden gelten folgende Ausnahmeregelungen zu Lenk- und Ruhezeiten bis zum 01.08.2

  1. Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden (abweichend von Art. 6 Abs. 1 S.2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
  2. Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten (abweichend von Art.6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
  3. Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Dabei ist zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr