Positionierung der Bundesregierung: Hohe Anforderungen

Diese Forschungsergebnisse und die Vorarbeiten der Länder wurden vom Umweltbundesamt (UBA, 1999) ausgewertet in einem Bericht über die ökologische Vertretbarkeit der MBA. Auf Grund der hierin enthaltenen hohen ökologischen Anforderungen stellte die Bundesregierung mit einem Eckpunkte-Programm des Bundesumweltministeriums zur Zukunft der Siedlungsabfallwirtschaft vom 20.8.1999 klar, dass die MBA neben der MVA eine zulässige Technologie für die Abfallvorbehandlung ist.

1999 bis 2001 erschwerte ein technisch-wissenschaftlicher und politisch motivierter Streit um den machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Standard das Fortkommen der weiteren MBA-Entwicklung. Die Frage war, welche Anforderungen an Standards und Messwerte gestellt werden dürften, ohne die Technologie wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit auszubremsen. Auch wirtschaftliche Interessen nach Anlagenauslastung und Zuständigkeiten prägten diesen Streit um Mengen und Märkte. Beendet wurde diese Streitphase zwischen MVA und MBA mit Inkrafttreten der Ablagerungsverordnung (20.02.2001) und der 30. BImSchV (01.03.2001) der Bundesregierung, in der beide Verfahren gleichwertig zur Vorbehandlung zugelassen sind.

Die hierin festgelegten neuen technischen Anforderungen an MBA sind jedoch aus einer Vielzahl von Gründen als große Herausforderung anzusehen. Sie waren etwa nicht - wie sonst üblich - anhand eines in der Praxis belegten Stand der Technik abgesichert, d.h. es gab bis 2001 keine großtechnischen MBA, in denen die Einhaltung der geforderten Werte unter Betriebsbedingungen nachgewiesen war. Die Probleme im Detail:

  • Die Anforderungen waren im Wesentlichen nicht aus Betriebswerten, sondern aus Forschungs-Vorhaben abgeleitet.
  • Bei bestimmten Ablagerungswerten (AT4 und GB21) wurden Betriebswerte zu Grenzwerten erhoben (i. d. R. müssen Betriebswerte deutlich unter Grenzwerten liegen, um Grenzwertüberschreitungen sicher ausschließen zu können).
  • Zum TOC im Eluat gab es 2001 keine statistisch abgesicherten Werte. Weder die vom UBA vorgeschlagenen 200 mg/l noch die in der Ablagerungsverordnung geforderten 250 mg/l entsprachen den Empfehlungen des BMBF-Verbundvorhabens. Eine Begründung oder eine andere Ableitung für den TOC im Eluat fehlte indes.
  • Der Parameter Ho 6.000 kJ/ Kg TS für den Heizwert im Feststoff war bereits nach damaliger Kenntnis nicht einhaltbar. Stattdessen hatte der BMBF-Verbund Ho 8.000 kJ/ Kg TS vorgeschlagen. Einhaltbar ist dagegen der Alternativparameter für den TOC im Feststoff von 18%